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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Universitätsbibliothek

IV. Ritual und Recht

IV.3 Die Erklärung der Fehde

Geoffrey de la Tour Landry, Pontus und Sidonia (dt.), Handschrift aus Stuttgart (?), um 1475

Kolorierte Federzeichnung auf Papier aus der Werkstatt Ludwig Henfflins
Heidelberg, Universitätsbibliothek, Cod. Pal. germ. 142, fol. 19r
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Während Selbstjustiz heute gesellschaftlich gemeinhin als geächtet gilt, verstand man die Fehde in der Vormoderne als Pflicht jedes freien Mannes, wenn Ehre, Besitz oder Leben seiner Familie verletzt worden war.

Gewalt und Plünderungszüge waren daher sozial anerkannte Mittel, sich Recht zu schaffen, sofern die Fehde gemäß fester Regeln geführt wurde. Durch die „Absage“, häufig schriftlich angekündigt, wurde ein Zustand der institutionalisierten Feindschaft hergestellt.

Hier im Bild wählt der literarische Held Pontus allerdings eine Geste, um dem links thronenden König Haguel die Fehde zu erklären: Er hat ihm seinen Mantel vor die Füße geworfen. Indem einer von Haguels Gefolgsleuten den Mantel aufhebt, wird die Fehde rechtskräftig.

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