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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Universitätsbibliothek

Bereichsbibliothek Physik und Astronomie (BPA)

Benutzungsordnung der Bereichsbibliothek Physik und Astronomie des Bibliothekssystems der Universität Heidelberg

§ 1 Träger und Aufgabe

  1. Die Bereichsbibliothek Physik und Astronomie (BPA) ist als Teil des Bibliothekssystems der Universität Heidelberg ein Verwaltungsverbund aller Bibliotheken der Fakultät für Physik und Astronomie und des Zentrums für Astronomie Heidelberg.
  2. Die Bereichsbibliothek besteht aus den Bibliotheken und Sonderstandorten der folgenden Einrichtungen:
    • Landessternwarte
    • Physikalisches Institut
    • Institut für Umweltphysik
    • Institut für Theoretische Physik
    • Astronomisches Recheninstitut
    • Institut für Theoretische Astrophysik

§ 2 Zulassung zur Benutzung

  1. Alle Mitglieder der Universität Heidelberg sind zur Benutzung der BPA berechtigt. Die Mitglieder der Universität Mannheim sind im Rahmen des jeweils gültigen Kooperationsvertrages zwischen den beiden Universitäten Heidelberg und Mannheim den Mitgliedern der Universität Heidelberg gleichgestellt (s. § 6 der Rahmenvereinbarung der Universität Heidelberg und Universität Mannheim).
  2. Anderen Personen kann die Benutzung der BPA durch die vor Ort Verantwortlichen gestattet werden, soweit dadurch die Primärversorgung der Universität in Forschung und Lehre nicht gefährdet wird.

§ 3 Verhalten in den Bibliotheksräumen

  1. Jeder Benutzer* ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung, den übrigen Benutzungsbestimmungen (Gebührenordnung etc.) und den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für die Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
  2. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek, besonders in den Lesebereichen, ist mit Rücksicht auf die übrigen Benutzer Ruhe zu wahren.
  3. Rauchen, Essen, Trinken und die Benutzung von Mobiltelefonen, Tonträgern etc. ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
  4. Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen und Markierungen in Büchern und Zeitschriftenheften untersagt.
  5. Die Benutzung der bibliothekseigenen PCs ist grundsätzlich nur für Zwecke von Studium, Lehre und Forschung zulässig.

§ 4 Ausleihe

  1. Die BPA ist eine Präsenzbibliothek. Längerfristige Ausleihen sind daher nur in Sonderfällen möglich.
  2. Die Sonderfälle werden durch eine Entleihordnung geregelt.
  3. In der Entleihordnung werden definiert:
    • die entleihberechtigten Personen,
    • die Leih- und Mahnfristen,
    • die Anforderungen an die Dokumentation des Leihvorgangs,
    • die Pflichten der Entleiher.
  4. Die Entleihordnung wird in der Bibliothek durch Aushang bekannt gegeben. Zu Revisionszwecken und aus verwaltungstechnischen Gründen können einzelne entliehene Bücher oder der gesamte entliehene Bestand ohne Rücksicht auf Leihfristen zurückgefordert werden.

§ 5 Kontrollen beim Betreten und Verlassen der Bibliotheken

  1. Die Benutzer haben sich auf Verlangen mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.
  2. Überkleidung, Schirme, Taschen etc. sowie Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden.
  3. Beim Verlassen der Bibliothek sind auf Verlangen alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften und andere Gegenstände zur Kontrolle bei der Aufsicht vorzulegen.
  4. Für die Aufbewahrung von Gegenständen, die nicht mit in die Bibliothek gebracht werden dürfen, stehen ggf. verschließbare Fächer zur Verfügung.

§ 6 Gebühren

  1. Die Benutzung der BPA ist grundsätzlich gebührenfrei.
  2. Im übrigen gilt die Verordnung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenordnung - BiblGebO) des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Haftung der Benutzer

  1. Die Benutzer haften dafür, dass von ihnen benutzte oder ausgeliehene Bücher und andere Medien unversehrt in den Bestand der Bibliothek zurückgeführt werden. Benutzer haben für Bücher und andere Medien, die während der Nutzung verlorengegangen oder beschädigt worden sind, gemäß der Bibliotheksgebührenordnung des Landes Baden-Württemberg Ersatz zu leisten.

§ 8 Haftungsausschluss der Universität

  1. Die Universität Heidelberg haftet nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Gegenständen, welche Benutzer der Bibliothek mit sich führen, durch Dritte. Dies gilt auch für Gegenstände, die in Schließfächern der Universität aufbewahrt werden.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung

  1. Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnungen des Bibliothekssystems oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann er vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung einzelner oder aller Einrichtungen des Bibliothekssystems ausgeschlossen werden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Rektors, die Benutzung im Rahmen des Hausrechts gemäß den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) zu untersagen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluss nicht berührt.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bis zu diesem Zeitpunkt gü ltigen Bibliotheksordnungen und Benutzungsordnungen außer Kraft.
  2. Abweichende Regelungen von dieser Benutzungsordnung müssen vom Direktorium der jeweiligen Einrichtung beschlossen werden.
  3. Die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht (Aushang, WWW-Seiten etc.)

Genehmigt und ausgeführt.
Heidelberg, den 01.04.2006
gez.
Der Vorsitzende des Bibliotheksausschusses der Bereichsbibliothek Physik und Astronomie

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*Soweit in der Benutzungsordnung bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein. Im übrigen wird auf § 4 LHG verwiesen.

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