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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Universitätsbibliothek

Satzung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren an der Universität Heidelberg (Bibliotheksgebührenordnung – BibGebO)

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650), in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 19 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 01. Januar 2005 (GBl. 2005, S. 56 ff.), zuletzt geändert am 15. November 2022 (GBl. S. 585, 586), hat der Senat der Universität Heidelberg am 28.02.2023 die nachstehende Satzung beschlossen.

Der Rektor hat am 01.03.2023 seine Zustimmung erteilt.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)Gemäß § 13 der Benutzungsordnung des Bibliothekssystems der Universität Heidelberg werden für die Benutzung des Bibliothekssystems die in dieser Satzung geregelten Gebühren und Auslagen erhoben. Für die dezentralen Fachbibliotheken des universitären Bibliothekssystems mit einem geringen Ausleihvolumen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere wenn der Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Erhebung der Gebühren verbunden ist, nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu den Gebühreneinnahmen steht.

(2) Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für einzelne Leistungen der Universitätsbibliothek bleibt unberührt.

§ 2 Ausweis

(1) Bei Mitgliedern und Angehörigen der Universität Heidelberg dient der multifunktionale Studierendenausweis bzw. die Service-Card als UB-Benutzungsausweis.

(2) Für die Ausstellung eines Benutzungsausweises durch die Universitätsbibliothek wird von den Nutzerinnen und Nutzern, die nicht der Universität Heidelberg angehören, eine Gebühr in Höhe von € 15,00 erhoben.

(3) Von der Grundgebührenpflicht werden ausgenommen:

  1. alle in der Ausbildung befindlichen Personen, z. B. Schüler, Studierende anderer Hochschulen,
  2. Empfänger von Bürgergeld,
  3. Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
  4. Gasthörer,
  5. Mitglieder der mit der Universität kooperierenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

(4) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises zum Ersatz eines von der Universitätsbibliothek ausgestellten Benutzungsausweises wird eine Gebühr in Höhe von € 5,00 erhoben.

§ 3 Ausleihe

(1) Wird die Leihfrist für ausgeliehene Druckschriften, mobile Endgeräte oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) überschritten, wird je Medieneinheit nachfolgende Säumnisgebühr erhoben:

  • bei Überschreitung der Leihfrist um 3-12 Öffnungstage: € 1,50 (Säumnisstufe 1),
  • bei Überschreitung der Leihfrist um 13-22 Öffnungstage weitere € 3,00 pro ausgeliehener Medieneinheit (Säumnisstufe 2),
  • bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als 22 Öffnungstage weitere € 6,50 pro ausgeliehener Medieneinheit (Säumnisstufe 3).

Ausgeliehene Medieneinheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden durch die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 22 Öffnungstage Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang € 20,00 erhoben.

(2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig, d.h. über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen (Übernacht- bzw. Wochenendausleihe), wird bei nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von € 3,00 für jeden angefangenen Öffnungstag je ausgeliehener Medieneinheit erhoben.

§ 4 Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede abgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von € 1,50 erhoben.

(2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien in der Fernleihgebühr enthalten; jede weitere Kopie kann die gebende Bibliothek kostenpflichtig anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.

(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.

§ 5 Auslagenersatz

(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren, Anfragen bei Einwohnermeldeämtern und ähnliche Sonderleistungen zu erstatten.

(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag "Kopiendirektversand") anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 6 Foto- und Reproarbeiten

Soweit die Universitätsbibliothek oder dezentrale Fachbibliotheken Reproduktionsarbeiten für Benutzerinnen oder Benutzer durchführen oder ihre technischen Einrichtungen zwecks Selbsterstellung zur Verfügung stellen, werden hierfür Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenübersicht erhoben. Die Anfragenden werden vor Ausführung der Arbeiten über die zu erwartende Höhe der Gebühren informiert.

§ 7 Schriftliche Auskünfte

Soweit schriftliche Auskünfte gegeben werden, werden sie nach Aufwand abgerechnet. Die Anfragenden werden zuvor über die zu erwartende Höhe der Gebühren informiert.

§ 8 Nutzung von Schließfächern, Pfand

(1) Werden Schließfächer zur Verfügung gestellt, sind diese in dem jeweils vorgegebenen Nutzungszeitraum wieder frei zu geben. Andernfalls werden die Schließfächer geräumt und es fallen Säumnisgebühren in Höhe von € 2,00 an.

(2) Schlüssel für Tagesschließfächer können gegen Pfand bis zur Höhe von € 2,00 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Für Schlüssel von Arbeitskabinen, Schränken und sonstigen Behältnissen, die für einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, muss ein Pfand hinterlegt werden, das von der jeweiligen Bibliothek bestimmt und durch Aushang bekannt gegeben wird.

§ 9 Schadensersatz

(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer oder die Benutzerin es verloren, beschädigt oder nach Erreichen der höchsten Säumnisstufe oder auf ein entsprechendes Schreiben nicht innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 3 der Benutzungsordnung zurückgegeben hat, so hat der Benutzer oder die Benutzerin Schadensersatz zu leisten, d.h. insbesondere die Kosten für die Ersatzbeschaffung, die Reparatur, die Reproduktion oder einen angemessenen Wertersatz zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu € 20,00 je Medieneinheit erhoben werden.

(2) Bei Auffinden des Mediums durch den Benutzer oder die Benutzerin nach erfolgter Ersatzbeschaffung, Reproduktion oder geleistetem Wertersatz ist die Universitätsbibliothek nicht zur Rücknahme verpflichtet.

(3) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 erhoben.

§ 10 Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers

Für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen Buch-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 Euro erhoben.

§ 11 Fälligkeit

Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren und zu erstattenden Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe fällig. Die Bekanntgabe kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.

§ 12 Ergänzung der Gebührenordnung

Die Leitung der Universitätsbibliothek bzw. der dezentralen Fachbibliotheken ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Gebührenordnung zu erlassen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.01.2010 (MTB Nr. 25/09 vom 23.12.2009, S. 1441) außer Kraft.


Heidelberg, den 01. März 2023

gez. Prof. Dr. Bernhard Eitel
Rektor


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