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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Universitätsbibliothek

Landtag des Landes Baden-Württemberg – 13. Wahlperiode Drucksache 13/3640

Amtliche Begründung des § 28 LHG

Die Regelung in Absatz 1 entspricht dem bisherigen Recht von § 31 a Abs. 1 UG. Künftig ist das Informationszentrum der Regeltypus; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine andere Organisation möglich. Mit Satz 2 Nr. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass die Dienstleistung gegen Entgelt auch anderen Hochschulen angeboten werden kann. Bei Leistungen an Hochschulfremde müssen aus Gründen des Wettbewerbs gegenüber privaten Unternehmen marktübliche Entgelte verlangt werden.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen Recht von § 31 a Abs. 2 UG. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die Grundsätze des Satzes 1 auch dann gelten, wenn noch ein getrenntes Bibliothekssystem und ein Rechenzentrum bestehen.

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