:POSTVERLAGSORT: -HEIDELBERG
Mitteilungsblatt
2. JAHRGAKG ■ NR. 2
MAI 1959
DES DEUTSCHEN ALTPHILOLOGENVERBANDES
Unter Mitwirkung von OStD. Leggewie und Slud. Prof. Dr. Pfister herausgegeben
von OStR. Dr. Illig (Felde bei Kiel)
I N H ALT
Will Richter:
Historisches und Grundsätzliches zum Elternrechts
prozeß in Hessen
Friedrich Walsdorff
Ein Kommentar zur Kasseler Reformschule
Otto Leggewie
Zeitschriftenschau
Mitteilungen und Hinweise
Geschichtliches und Grundsätzliches
zum hessischen Elternrechtsprozeß
von Univ. Prof. Dr. Will Richter, Göttingen
Herr Prof. Richter, sicher der beste Kenner dieses Gegenstandes, hat auf unsere
Bitte diesen Beitrag sofort zur Verfügung gestellt, obwohl er durch seine eben erfolgte
Berufung und Umsiedlung nach Göttingen sicher stark in Anspruch genommen war.
So sei ihm auch hier noch einmal herzlicher Dank ausgesprochen! D. Red.
Der 18. Februar 1958 ist in der deutschen Verfassungsgeschichte und in der
Geschichte des deutschen Schulwesens ein denkwiirdiges Datum geworden. An
diesem Tage verkiindete der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden ein Ur-
teil, durch das die hessischen Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen
vom 28. 2. 1956 aufgehoben wurden, weil sie ohne Mitwirkung der Erziehungs-
berechtigten zustandegekommen und daher verfassungswidrig waren. Das Urteil
und die das Urteil auslösende Klage von neun Erziehungsberechtigten bezogen
sich auf den Artikel 56, Abs. 6 der hessischen Verfassung, der folgenden Wort-
laut hat: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des
Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5
nicht verletzt werden.“ Die hier gemeinten Grundsätze betreffen das Prinzip der
Gemeinschaftsschule (Abs. 2), der religiösen und weltanschaulichen Duldsam-
keit (Abs. 3), der Erziehung des jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit
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Mitteilungsblatt
2. JAHRGAKG ■ NR. 2
MAI 1959
DES DEUTSCHEN ALTPHILOLOGENVERBANDES
Unter Mitwirkung von OStD. Leggewie und Slud. Prof. Dr. Pfister herausgegeben
von OStR. Dr. Illig (Felde bei Kiel)
I N H ALT
Will Richter:
Historisches und Grundsätzliches zum Elternrechts
prozeß in Hessen
Friedrich Walsdorff
Ein Kommentar zur Kasseler Reformschule
Otto Leggewie
Zeitschriftenschau
Mitteilungen und Hinweise
Geschichtliches und Grundsätzliches
zum hessischen Elternrechtsprozeß
von Univ. Prof. Dr. Will Richter, Göttingen
Herr Prof. Richter, sicher der beste Kenner dieses Gegenstandes, hat auf unsere
Bitte diesen Beitrag sofort zur Verfügung gestellt, obwohl er durch seine eben erfolgte
Berufung und Umsiedlung nach Göttingen sicher stark in Anspruch genommen war.
So sei ihm auch hier noch einmal herzlicher Dank ausgesprochen! D. Red.
Der 18. Februar 1958 ist in der deutschen Verfassungsgeschichte und in der
Geschichte des deutschen Schulwesens ein denkwiirdiges Datum geworden. An
diesem Tage verkiindete der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden ein Ur-
teil, durch das die hessischen Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen
vom 28. 2. 1956 aufgehoben wurden, weil sie ohne Mitwirkung der Erziehungs-
berechtigten zustandegekommen und daher verfassungswidrig waren. Das Urteil
und die das Urteil auslösende Klage von neun Erziehungsberechtigten bezogen
sich auf den Artikel 56, Abs. 6 der hessischen Verfassung, der folgenden Wort-
laut hat: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des
Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5
nicht verletzt werden.“ Die hier gemeinten Grundsätze betreffen das Prinzip der
Gemeinschaftsschule (Abs. 2), der religiösen und weltanschaulichen Duldsam-
keit (Abs. 3), der Erziehung des jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit
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