Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 462
Bechtheim, 1616 April 23
Mattes Reuter, Schultheiß von Bechtheim, und die dortigen Gerichtsschöffen (Hans Rinck, Georg Mayer, Hans Gutmann, Nikolaus Spieß, Ulrich Dỷmar, Georg Klein, Hans Mappes, Hans Schnabel der Alte, Peter Käskorb, Jakob Jann [?], Hans Fux, Hans Schmoll und Dietrich Anselm) beurkunden, dass Wendel Probst und seine Ehefrau Juliana vom Abt, Prior und Konvent des Wormser Dominianerklosters 50 Gulden geliehen haben. Dafür wird jährlich am Georgstag (23. April) bzw. am Tag davor oder danach, jedoch ohne weiteren Aufschub, ein Zins von 2½ Gulden, fällig. Die Summe ist erstmals 1617 zu zahlen. Als Pfand setzen die Eheleute ihre genannten Güter in Bechtheim ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs gehen die Güter und deren Nutzung so lange in den Besitz des Klosters über, bis alle Schäden, die diesem in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Wendel und Juliana oder ihre Erben die geliehenen 50 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an den Konvent zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, und die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit; sollten die Güter zu diesem Zeitpunkt als Pfand gedient haben, so fallen sie in den Besitz der Eheleute oder ihrer Erben zurück. An-kündigung des Gerichtssiegels.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter
- Dominikanerkloster Sankt Paulus <Worms> ; Bechtheim ; Guntersblum ; Worms
- Europa; Deutschland; Rheinland-Pfalz; Bechtheim
- Europa; Deutschland; Rheinland-Pfalz; Guntersblum
- Europa; Deutschland; Rheinland-Pfalz; Worms
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