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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Obwohlen die- wegen Einquartierung der Königl. Französischen Garnison und Trouppen gleich anfänglich dahier im Druck verkündete Raths-Edicte und Verordnungen, an sämtliche hiesige Burgere, Beysassen und Einwohnere derer Häuser ergangen ...: So hat dennoch Ein ... Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt mißfällig wahrzunehmen gehabt, daß ein und andere hiesige Einwohnere die Einquartierungs-Obliegenheit, ganz oder zum Theil, unter dem Vorwand, daß jene, als eine auf denen Häusern hafftende Last anzusehen ..., von sich abzuleinen ...: Also hat wohlgedachter ... Rath, ... die Verordnung hiemit ergehen zu lassen für nöthig befunden, daß ... ein jeder Burger, Beysaß oder Einwohner, ... seine von Unserem Quartier-Amt ihme angewiesene Einquartierung für sich zu tragen schuldig seyn ... solle ...: Conclusum in Senatu, Freytags den 8. Januarii 1762

[S.l.], 1762 [VD18 14328151]

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.33928  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339284  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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