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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Nachdem das allhiesige Leinenweber Handwerck über den von andern unter frembden Herrschafften wohnenden Leinenwebern ihnen beschehenden mercklichen Eintrag zum öfftern sich beklaget, auch deßhalben so wol im Monath Martio Anno 1680. als nach der Hand verschiedene Obrigkeitliche Verordnungen ergangen, welchen aber nicht allezeit ... nachgelebet worden; Als wird denen unter anderer Bottmässigkeit stehenden Leinenwebern insgesammt, daß sie künfftighin einiges Garn, so in hiesige Stadt gehörig, anderwertlichen zu weben von hier nicht ab- und hinaus hohlen ...: Signatum unter der Stadt Franckfurt Cantzley Secret, den 10. Martii 1696. Renovatum in Senatu, Donnerstags den 15. Augusti 1720

[S.l.], 1720 [VD18 14323036]

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.32462  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-324625  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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