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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 167

Bechthold Gadenheimer (?)

[Urkunde]

[Heidelberg?], 1538 Februar 22

Der Heidelberger Bürger Bechthold Gadenheimer beurkundet, dass er vom Prior und vom Konvent des Augustinerkloster in Heidelberg einen Weinberg von 1 Morgen Größe zur Erbpacht erhalten habe. Dieser liegt in der Klinge und stößt an die Weinberge des Ratsherrn und Bürgermeisters Nikolaus Geilheuser, des Laux Dhollenn sowie des Bechthold Gadenheimer selbst. Gadenheimer ist verpflichtet, den bei einem Unwetter zerstörten Weinberg, der nach der Explosion der oberen Burg des nehst vorgangen jars auf Grund eines Blitzeinschlags in die Pulverkammer schir gar zu einer eggertten [Egart = Grasland, das im Zuge der Feldgraswirtschaft als Acker genutzt wird, bzw. Brache] worden ist, zu einem Kastanien- oder Obstgarten umzuwandeln (onuorzüglich ein Kesten oder obs gartten machen soll). Jährlich werden dafür am Tag Kathedra Petri (22. Februar) oder aber in einer Frist von zwei Wochen davor oder danach ein Zins von ¾ Gulden (dreÿ ortes gulden) fällig. Zusätzlich fallen 6 Pfennig Bodenzins an, die jährlich am Martinstag (11. November) an den Kurfürsten zu entrichten sind. Als Sicherheit setzt Gadenheimer seinen eigenen Weinberg in der Klinge ein, der direkt an den gepachteten angrenzt. Sollten er oder seine Erben den Jahreszins schuldig bleiben, so erhalten sie eine Frist von sechs Wochen und einem Tag, um den Verzug auszugleichen. Sollte auch dann der fällige Betrag nicht eingegangen sein, so tritt das Kloster in seine Rechte ein und darf den Weinberg Gadenheimers nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist; der verpachtete Weinberg fällt in diesem Falle wieder an das Kloster zurück. Sind die Forderungen ausgeglichen, erhalten Gadenheimer oder seine Erben den eigenen, als Pfand eingesetzten Weinberg zurück, und das Kloster hat in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Daher verpflichten sich Bechthold Gadenheimer und seine Erben, den eigenen Weinberg in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Im Falle des Todes von Gadenheimer und seiner Erben fällt sowohl der verpachtete als auch der Gadenheimersche Weinberg in das Eigentum des Klosters. Ankündigung des Stadtsiegels, das auf Bitten Gadenheimers von den Bürgermeistern Hans Lockenheimer und Nikolaus Geilheuser angehängt wo¬den ist, ohne dass daraus Forderungen an die Stadt abgeleitet werden können. Revers der Urk. Barth 168.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.11852  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-118527  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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