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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung vom 01. Februar 2000

(Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 5 v. 28.03.2000, S. 208)

§ 30 Bibliothekswesen

(1) Die Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der Universität und als solche eine zentrale Betriebseinheit. Die Zentralbibliothek und die Bibliotheken der sonstigen Einrichtungen bilden ein einheitliches Bibliothekssystem. Das Bibliothekssystem versorgt Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und anderen Informationsmitteln. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist auch bei der Bereitstellung der Medien zu beachten.

(2) Die Universitätsbibliothek koordiniert die Erwerbung, Erschließung und Bereitstellung der Bestände des Bibliothekssystems. Die Erschließung erfolgt im regionalen Katalogisierungsverbund.

(3) Das Bibliothekssystem wird hauptamtlich durch einen Direktor, der zugleich Leiter der Universitätsbibliothek ist, nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen geleitet. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Bibliothekssystems und übt die fachliche Aufsicht über das Bibliothekssystem aus; dies gilt auch für das Personal in den sonstigen Universitätseinrichtungen, soweit dieses bibliothekarische Dienstaufgaben wahrzunehmen hat oder sonst für die Verwaltung einer bibliothekarischen Einrichtung tätig wird. Die Erwerbung von Medien für die Teile des Bibliothekssystems erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen. Bei Erwerbungsvorschlägen ist zugleich die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.

(4) Für das Bibliothekssystem der Universität kann ein Ausschuss gebildet werden, der die Universitätsorgane und den Leiter des Bibliothekssystems in grundsätzlichen Fragen des Bibliothekssystems berät.

(5) Für das Bibliothekssystem der Universität ist eine Verwaltungsordnung zu erlassen."

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